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EETS-Gebietserklärung zur Lkw-Maut 

Dieses Dokument enthält Erläuterungen zur Erklärung zur EETS-Gebietserklärung (European Electronic Toll Service) LKW-Maut. 

In Artikel 10 des Gesetzes zur Umsetzung der EETS-Richtlinie ist festgelegt, dass der Mauterheber eine EETS-Gebietserklärung verfassen muss - und welche Angaben diese EETS-Gebietserklärung mindestens enthalten muss. Aus diesem Grund hat der Mauterheber dieses Dokument für das EETS-Gebiet LKW-Maut erstellt. Der Mauterheber für die LKW-Maut ist der Minister für Infrastruktur und Wasserwirtschaft. 

Das EETS-Gebiet der Lkw-Maut sorgt für die Erhebung der LKW-Maut. Dies ist in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über die LKW-Maut festgelegt. 

Diese Erläuterung enthält Informationen zur EETS-Gebietserklärung. Aus diesem Dokument können keine Rechte abgeleitet werden.

EETS-Gebietserklärung zur Lkw-Maut Version 3

Die überarbeitete Version enthält einige Änderungen gegenüber Version 2.0. Unter anderem wurden folgende Punkte geändert:

  • Die Bedingungen für den Erhalt einer Vergütung für Marketingaktivitäten wurden angepasst.
  • Im Muster der Bankgarantie ist ein ausdrückliches Enddatum aufgenommen.
  • Jeder EETS-Anbieter erklärt und garantiert, dass der Mauterheber berechtigt ist, alle Daten zu verwenden, die der EETS-Anbieter dem Mauterheber im Rahmen von Artikel 34 des Gesetzes zur Umsetzung der EETS-Richtlinie zur Verfügung stellt.
  • Jeder EETS-Anbieter muss gemäß dem Muster-EETS-Vertrag innerhalb von 15 Monaten nach Unterzeichnung dieses Vertrags die aufschiebenden Bedingungen erfüllt haben.
Download EETS-Gebietserklärung zur Lkw-Maut auf Englisch (Version 3) (pdf, 1084 kb)